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§ 23c Polizeigesetz (PolG) - Strafprozessuale Ausschreibung

Legitimation, polizeiliche Massnahmen, polizeilicher Zwang und Rechtsschutz - Polizeiliche Massnahmen
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§ 23c PolG · Strafprozessuale Ausschreibung

1. Für strafprozessuale Ausschreibungen gilt die Schweizerische Strafprozessordnung.

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