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§ 23b Polizeigesetz (PolG) - Ausschreibung in der Öffentlichkeit

Legitimation, polizeiliche Massnahmen, polizeilicher Zwang und Rechtsschutz - Polizeiliche Massnahmen
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§ 23b PolG · Ausschreibung in der Öffentlichkeit

1. Die Polizei Basel-Landschaft kann die Öffentlichkeit in gedruckter oder elektronischer Form zur Mithilfe bei der Suche nach Personen oder Sachen auffordern und dabei Bild- und Tonmaterial einsetzen, wenn

a. eine Person aus einer Einrichtung entwichen ist, in der sie sich aus strafrechtlichen oder fürsorgerischen Gründen aufzuhalten hat oder

b. der Aufenthalt einer Person unbekannt ist und dringende Anhaltspunkte für eine schwere Gefährdung ihrer Gesundheit oder ihres Lebens bestehen oder

c. eine Sache als verloren gemeldet wurde oder

d. dies der Abwehr von Verbrechen oder Vergehen dient.

2. Die Ausschreibung wird von Amts wegen oder auf Antrag widerrufen, sobald der Grund dafür weggefallen ist.

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