Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
700 PolGLPol CH-BL

§ 23a Polizeigesetz (PolG) - Ausschreibung von Personen und Sachen

Legitimation, polizeiliche Massnahmen, polizeilicher Zwang und Rechtsschutz - Polizeiliche Massnahmen
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (116 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 23a PolG · Ausschreibung von Personen und Sachen

1. Die Polizei Basel-Landschaft kann Personen und Sachen in Fahndungsregistern ausschreiben.

2. Die Ausschreibung darf aus allen im Bundesrecht für das betreffende Fahndungsregister vorgesehenen Möglichkeiten erfolgen.

← § 23 PolG Polizeigesetz (PolG) - Geltungsbereich § 23b PolG →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →