§ 23 Polizeigesetz (PolG) - Erkennungsdienstliche Massnahmen
§ 23 PolG · Erkennungsdienstliche Massnahmen
1. Erkennungsdienstliche Massnahmen sind insbesondere
a. die Abnahme von Finger- und Handflächenabdrücken;
b. die Aufnahme von Photographien;
c. die Feststellung äusserer körperlicher Merkmale;
d. Messungen und Handschriftenproben.
2. Die Polizei Basel-Landschaft kann solche Massnahmen vornehmen
a. wenn die Feststellung der Identität auf andere Weise nicht oder nur unter erheblichen Schwierigkeiten möglich ist;
b. an Personen, die sich in Auslieferungshaft befinden, gerichtlich oder administrativ des Landes verwiesen sind oder gegen die eine Einreisesperre besteht;
c. wenn andere Gesetze erkennungsdienstliche Massnahmen vorsehen.
3. Für die Entnahme eines Wangenschleimhautabstrichs und die Erstellung eines DNA-Profils gilt die Schweizerische Strafprozessordnung[18] und das DNA-Profil-Gesetz[19].