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§ 21a Polizeigesetz (PolG) - Polizeiliche Anhaltung aus weiteren Gründen

Legitimation, polizeiliche Massnahmen, polizeilicher Zwang und Rechtsschutz - Polizeiliche Massnahmen
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§ 21a PolG · Polizeiliche Anhaltung aus weiteren Gründen

1. Die Polizei Basel-Landschaft kann zur Abwendung einer Gefahr, zur Durchsetzung der Rechtsordnung oder - unter den Voraussetzungen von § 3 Abs. 2 - zum Schutz privater Rechte eine Person anhalten, um

a. ihre Identität festzustellen;

b. sie kurz zu befragen;

c. abzuklären, ob nach ihr oder nach Gegenständen, die sich in ihrem Gewahrsam befinden, gefahndet wird.

1bis. Die angehaltene Person kann zur Durchführung der Abklärungen auf den Polizeiposten gebracht werden, falls sich dies als erforderlich erweist, insbesondere wenn die Abklärungen nicht vor Ort durchgeführt werden können.

2. Sie kann die angehaltene Person verpflichten

a. ihre Personalien anzugeben;

b. Ausweispapiere vorzulegen;

c. mitgeführte Sachen vorzuzeigen;

d. Behältnisse oder Fahrzeuge zu öffnen.

3. Sie kann Privatpersonen auffordern, sie bei der Anhaltung zu unterstützen.

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