§ 17 Polizeigesetz (PolG) - Störerprinzip
§ 17 PolG · Störerprinzip
1. Polizeiliches Handeln richtet sich gegen diejenige Person, die unmittelbar die öffentliche Sicherheit oder Ordnung stört, gefährdet oder die für das Verhalten einer dritten Person verantwortlich ist, welches zu einer Störung oder Gefährdung führt.
2. Geht eine Störung oder Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung unmittelbar von einem Tier oder einer Sache aus, richtet sich das polizeiliche Handeln gegen diejenige Person, die als Eigentümer oder Eigentümerin oder aus einem anderen Grund die tatsächliche Verfügungsgewalt über das Tier oder die Sache ausübt.
3. Das polizeiliche Handeln kann sich gegen andere als in Abs. 1 und 2 erwähnte Personen richten, wenn
a. eine erhebliche Störung oder eine unmittelbar drohende, erhebliche Gefahr abzuwehren ist und
b. Massnahmen gegen die pflichtigen Personen gemäss den Abs. 1 und 2 nicht rechtzeitig möglich oder erfolgversprechend sind und
c. die anderen Personen ohne erhebliche eigene Gefährdung und ohne jede Verletzung höherwertiger Pflichten in Anspruch genommen werden können.