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CH-BL
§ 15 Polizeigesetz (PolG) - Gesetzmässigkeit und Verhältnismässigkeit
Grundsätze des polizeilichen Handelns
§ 15 PolG · Gesetzmässigkeit und Verhältnismässigkeit
1. Die Polizei Basel-Landschaft erfüllt ihre Aufgaben unter Beachtung der Gesetzmässigkeit, der Verhältnismässigkeit und des öffentlichen Interesses.
2. Von mehreren geeigneten Massnahmen hat die Polizei Basel-Landschaft diejenige zu treffen, welche die einzelnen Personen und die Allgemeinheit voraussichtlich am wenigsten beeinträchtigt.
2bis. ...
3. Eine Massnahme darf nicht zu einem Nachteil führen, der zum angestrebten Erfolg erkennbar in keinem Verhältnis steht.