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§ 12 Polizeigesetz (PolG) - Voraussetzungen für die Aufnahme in den Polizeidienst

Dienstrechtliche Bestimmungen
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§ 12 PolG · Voraussetzungen für die Aufnahme in den Polizeidienst

1. Polizist oder Polizistin bei der Polizei Basel-Landschaft kann werden, wer handlungsfähig ist, das Schweizer Bürgerrecht besitzt und die Berufsprüfung erfolgreich absolviert hat. Ausnahmsweise kann auf das Erfordernis des Schweizer Bürgerrechts verzichtet werden.

2. Personen mit besonderen Fachkenntnissen können auch ohne die Absolvierung der Berufsprüfung in den Polizeidienst aufgenommen werden.

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Gerichtsentscheide zu dieser Bestimmung (2)

2018.04.18.vv.3 · bl (Art. 6 - 12 RPG.)
Road Widening Project Upheld Despite Property Encroachment and Historic Concerns
achten 2012, S. 36 ff.). Gemäss Art. 4a VISOS berücksichtigen die Kan- tone das ISOS bei der Erstellung ihrer Richtpläne nach den Art. 6 - 12 RPG. Die mit dem ISOS verbundenen Ziele und zu treffenden Schutzmassnahmen wurden im KRIP (Objektblatt S2.2) näher definiert und im Zo
810.17.57 · bl (Art. 6 - 12 RPG.)
Heritage Protection vs. Public Interest in Road Safety
utachten 2012, S. 36 ff.). Gemäss Art. 4a VISOS berücksichtigen die Kantone das ISOS bei der Erstellung ihrer Richtpläne nach den Art. 6 - 12 RPG. Die mit dem ISOS verbundenen Ziele und zu treffenden Schutzmassnahmen wurden im KRIP (Objektblatt S2.2) näher definiert und im Zo