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§ 11a Polizeigesetz (PolG) - Rückerstattung von Ausbildungskosten zum Polizisten oder zur Polizistin
Dienstrechtliche Bestimmungen
§ 11a PolG · Rückerstattung von Ausbildungskosten zum Polizisten oder zur Polizistin
1. Der Regierungsrat kann die Rückerstattung eines Teils der Ausbildungskosten fordern, wenn
a. Mitarbeitende aus der Ausbildung zum Polizisten oder zur Polizistin austreten oder entlassen werden;
b. Mitarbeitende innert 2 Jahren seit Abschluss der Ausbildung zum Polizisten oder zur Polizistin das Dienstverhältnis beenden.