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§ 11 Polizeigesetz (PolG) - Entlassung und Austritt während der Ausbildung zum Polizisten oder zur Polizistin

Dienstrechtliche Bestimmungen
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§ 11 PolG · Entlassung und Austritt während der Ausbildung zum Polizisten oder zur Polizistin

1. Bei Pflichtverletzungen oder bei ungenügenden Leistungen während der Ausbildung zum Polizisten oder zur Polizistin kann die Sicherheitsdirektion eine Kündigung auf das Ende des folgenden Monats verfügen. Bei groben Pflichtverletzungen ist die sofortige Entlassung möglich.

2. Mitarbeitende können nach Rücksprache mit der Sicherheitsdirektion aus der Ausbildung zum Polizisten oder zur Polizistin austreten.

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Gerichtsentscheide zu dieser Bestimmung (2)

2015.07.29.vv.1 · bl (Art. 11 Abs. 1 RPG)
Zoning Appeal Rejection: Hotel Expansion in Protected Landscape Overruled
stitutiv wirkenden Genehmigung durch eine kantonale Behörde, welche diese auf ihre Über- einstimmung mit dem vom Bundesrat gemäss Art. 11 Abs. 1 RPG genehmigten kantonalen Richtplan überprüft. Neben der ausdrücklich erwähnten Richtplankonformität setzt Art. 26 Abs. 2 RPG stills
2013.01.23.vv.1 · bl (Art. 11 Abs. 1 RPG)
Municipality's Zoning Plan for "Schänzli" Green Zone Upheld Against Cantonal Opposition
gesamthaft überprüft und nötigenfalls überar- beitet (Art. 9 Abs. 2 RPG). Die Richtpläne sind durch den Bundesrat zu genehmigen (Art. 11 Abs. 1 RPG). Die Behördenverbindlichkeit im Sinne von Art. 9 Abs. 1 RPG kann weder mit dem sich aus der Normenhierarchie noch mit dem sich