§ 10 Polizeigesetz (PolG) - Aufnahme in die Ausbildung zum Polizisten oder zur Polizistin
§ 10 PolG · Aufnahme in die Ausbildung zum Polizisten oder zur Polizistin
1. Zur Ausbildung zum Polizisten oder zur Polizistin kann aufgenommen werden, wer
a. * das Schweizer Bürgerrecht besitzt;
b. * handlungsfähig ist;
c. * eine mindestens 3-jährige Berufslehre mit eidgenössischem Fähigkeitsausweis oder eine gleichwertige Ausbildung abgeschlossen hat;
d. * über gute mündliche und schriftliche Deutschkenntnisse verfügt sowie Kenntnis mindestens einer Fremdsprache aufweist;
e. * einen guten Leumund besitzt;
f. * eine den Anforderungen genügende physische und psychische Leistungsfähigkeit aufweist;
g. * im Besitz eines gültigen Führerausweises der Kategorie B (Art. 3 Verkehrszulassungsverordnung[14]) ist;
h. * die Aufnahmeprüfung besteht.
2. Ausnahmsweise kann aus wichtigen dienstlichen Gründen auf das Erfordernis des Schweizer Bürgerrechts verzichtet werden.