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§ 10 Polizeigesetz (PolG) - Aufnahme in die Ausbildung zum Polizisten oder zur Polizistin

Dienstrechtliche Bestimmungen
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§ 10 PolG · Aufnahme in die Ausbildung zum Polizisten oder zur Polizistin

1. Zur Ausbildung zum Polizisten oder zur Polizistin kann aufgenommen werden, wer

a. * das Schweizer Bürgerrecht besitzt;

b. * handlungsfähig ist;

c. * eine mindestens 3-jährige Berufslehre mit eidgenössischem Fähigkeitsausweis oder eine gleichwertige Ausbildung abgeschlossen hat;

d. * über gute mündliche und schriftliche Deutschkenntnisse verfügt sowie Kenntnis mindestens einer Fremdsprache aufweist;

e. * einen guten Leumund besitzt;

f. * eine den Anforderungen genügende physische und psychische Leistungsfähigkeit aufweist;

g. * im Besitz eines gültigen Führerausweises der Kategorie B (Art. 3 Verkehrszulassungsverordnung[14]) ist;

h. * die Aufnahmeprüfung besteht.

2. Ausnahmsweise kann aus wichtigen dienstlichen Gründen auf das Erfordernis des Schweizer Bürgerrechts verzichtet werden.

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Gerichtsentscheide zu dieser Bestimmung (2)

2020.09.28.vv.1 · bl (Art. 10 RPG)
Environmental Group Lacks Standing to Challenge Zoning and Permits
http://www.bl.ch/kantonsgericht Richt- und Sachplanung, Interessenabwägung, Zürich/Basel/Genf 2019, N 10 zu Art. 10 RPG). Gemäss Art. 12c Abs. 3 NHG besteht für Organisationen die Verpflichtung, in Verfahren über Nutzungspläne "mit Verfügungscharakt
810.20.64 · bl (Art. 10 RPG)
Nature Protection Group Lacks Standing in Land Dispute
ger/Moor/Ruch/Tschannen [Hrsg.], Praxiskommentar RPG: Richt- und Sachplanung, Interessenabwägung, Zürich/Basel/Genf 2019, N 10 zu Art. 10 RPG). Gemäss Art. 12c Abs. 3 NHG besteht für Organisationen die Verpflichtung, in Verfahren über Nutzungspläne "mit Verfügungscharakt