700.21
LAFIS
CH-BL
§ 5 Verordnung über das Lage- und Führungsinformationssystem LAFIS - Aufbewahrung der Daten und Löschung
§ 5 Verordnung über das Lage- und Führungsinformationssystem LAFIS · Aufbewahrung der Daten und Löschung
1. Mit Abschluss der Lage werden die Daten automatisch für die Dauer von 1 Jahr archiviert; danach werden die Daten vollumfänglich und unwiederbringlich gelöscht.
2. Falls die Daten zu einer Lage mit deren Abschluss nicht gelöscht werden sollen, muss vor Ablauf der Jahresfrist ein Antrag an den Verein LAFIS gestellt werden.