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700.21 LAFIS CH-BL

§ 4 Verordnung über das Lage- und Führungsinformationssystem LAFIS - Protokollierung der Einträge und Abfragen

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§ 4 Verordnung über das Lage- und Führungsinformationssystem LAFIS · Protokollierung der Einträge und Abfragen

1. Die Polizei Basel-Landschaft und der Kantonale Krisenstab Basel-Landschaft sind im Ereignisfall für die Erteilung und Kontrolle der Eintrags- und Abfrageberechtigungen der Nutzungsberechtigten zuständig, wobei die Entscheidung zur Freigabe der Daten bei der ereigniserstellenden Organisation liegt.

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