700.21
LAFIS
CH-BL
§ 4 Verordnung über das Lage- und Führungsinformationssystem LAFIS - Protokollierung der Einträge und Abfragen
§ 4 Verordnung über das Lage- und Führungsinformationssystem LAFIS · Protokollierung der Einträge und Abfragen
1. Die Polizei Basel-Landschaft und der Kantonale Krisenstab Basel-Landschaft sind im Ereignisfall für die Erteilung und Kontrolle der Eintrags- und Abfrageberechtigungen der Nutzungsberechtigten zuständig, wobei die Entscheidung zur Freigabe der Daten bei der ereigniserstellenden Organisation liegt.