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700.21 LAFIS CH-BL

§ 3 Verordnung über das Lage- und Führungsinformationssystem LAFIS - Nutzungsberechtigung

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§ 3 Verordnung über das Lage- und Führungsinformationssystem LAFIS · Nutzungsberechtigung

1. Nutzungsberechtigt sind alle Personen von öffentlich-rechtlichen oder zivilen Organisationen des Kantons Basel-Landschaft sowie von weiteren Kantonen, sofern sie in engem Zusammenhang mit der Einsatzbewältigung in einem kantonalen, interkantonalen oder internationalen Führungsverbund stehen.

2. Die Polizei Basel-Landschaft und der Kantonale Krisenstab Basel-Landschaft sind im Ereignisfall für die Erteilung der Eintrags- und Abfrageberechtigungen der Nutzungsberechtigten innerhalb des Anwendungsbereichs von LAFIS zuständig, wobei die Entscheidung zur Freigabe der Daten bei der ereigniserstellenden Organisation liegt.

3. Eintragungs- und abrufberechtigt sind

a. Polizei Basel-Landschaft;

b. Kantonaler Krisenstab Basel-Landschaft;

c. Regionaler Führungsstab Allschwil- Schönenbuch;

d. Regionaler Führungsstab Altenberg;

e. Regionaler Führungsstab Argus;

f. Regionaler Führungsstab Birs;

g. Regionaler Führungsstab Ebenrain;

h. Regionaler Führungsstab Ergolz;

i. Regionaler Führungsstab Laufental;

j. Regionaler Führungsstab Leimental;

k. Regionaler Führungsstab Oberes Baselbiet;

l. Gemeindeführungsstab Birsfelden;

m. Gemeindeführungsstab Muttenz;

n. Gemeindeführungsstab Münchenstein;

o. Gemeindeführungsstab Pratteln;

p. zivile Führungsstäbe (Chemieunternehmen, Grossveranstaltungen usw.).

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