§ 3 Verordnung über das Lage- und Führungsinformationssystem LAFIS - Nutzungsberechtigung
§ 3 Verordnung über das Lage- und Führungsinformationssystem LAFIS · Nutzungsberechtigung
1. Nutzungsberechtigt sind alle Personen von öffentlich-rechtlichen oder zivilen Organisationen des Kantons Basel-Landschaft sowie von weiteren Kantonen, sofern sie in engem Zusammenhang mit der Einsatzbewältigung in einem kantonalen, interkantonalen oder internationalen Führungsverbund stehen.
2. Die Polizei Basel-Landschaft und der Kantonale Krisenstab Basel-Landschaft sind im Ereignisfall für die Erteilung der Eintrags- und Abfrageberechtigungen der Nutzungsberechtigten innerhalb des Anwendungsbereichs von LAFIS zuständig, wobei die Entscheidung zur Freigabe der Daten bei der ereigniserstellenden Organisation liegt.
3. Eintragungs- und abrufberechtigt sind
a. Polizei Basel-Landschaft;
b. Kantonaler Krisenstab Basel-Landschaft;
c. Regionaler Führungsstab Allschwil- Schönenbuch;
d. Regionaler Führungsstab Altenberg;
e. Regionaler Führungsstab Argus;
f. Regionaler Führungsstab Birs;
g. Regionaler Führungsstab Ebenrain;
h. Regionaler Führungsstab Ergolz;
i. Regionaler Führungsstab Laufental;
j. Regionaler Führungsstab Leimental;
k. Regionaler Führungsstab Oberes Baselbiet;
l. Gemeindeführungsstab Birsfelden;
m. Gemeindeführungsstab Muttenz;
n. Gemeindeführungsstab Münchenstein;
o. Gemeindeführungsstab Pratteln;
p. zivile Führungsstäbe (Chemieunternehmen, Grossveranstaltungen usw.).