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700.21 LAFIS CH-BL

§ 1 Verordnung über das Lage- und Führungsinformationssystem LAFIS - Anwendungsbereich

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§ 1 Verordnung über das Lage- und Führungsinformationssystem LAFIS · Anwendungsbereich

1. Das Lage- und Führungsinformationssystem LAFIS bezweckt das Führen eines generellen Lagebildes durch den Austausch ereignisbezogener Daten mit anderen Organisationen in folgenden Fällen

a. besondere polizeiliche Ereignisse (Sonderlagen, Grossereignisse Katastrophen usw.);

b. Ereignisse des Bevölkerungsschutzes;

c. kantonale Lagen mit Einbezug der Führungsstäbe der Regionen (RFS) und der Gemeinden (GFS);

d. kantonsübergreifende Lagen mit Einbezug des Kantonalen Krisenstabs (KKS);

e. überregionale Lagen im interkantonalen Führungsverbund;

f. überregionale Lagen mit Einbezug des Bundes;

g. kantonale Lagen mit Einbezug von Privaten.

Anwendungsbereich § 2 Verordnung über das Lage- und Führungsinformationssystem LAFIS →

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