700.21
LAFIS
CH-BL
§ 1 Verordnung über das Lage- und Führungsinformationssystem LAFIS - Anwendungsbereich
§ 1 Verordnung über das Lage- und Führungsinformationssystem LAFIS · Anwendungsbereich
1. Das Lage- und Führungsinformationssystem LAFIS bezweckt das Führen eines generellen Lagebildes durch den Austausch ereignisbezogener Daten mit anderen Organisationen in folgenden Fällen
a. besondere polizeiliche Ereignisse (Sonderlagen, Grossereignisse Katastrophen usw.);
b. Ereignisse des Bevölkerungsschutzes;
c. kantonale Lagen mit Einbezug der Führungsstäbe der Regionen (RFS) und der Gemeinden (GFS);
d. kantonsübergreifende Lagen mit Einbezug des Kantonalen Krisenstabs (KKS);
e. überregionale Lagen im interkantonalen Führungsverbund;
f. überregionale Lagen mit Einbezug des Bundes;
g. kantonale Lagen mit Einbezug von Privaten.