700.17
VTIPVPTI
CH-BL
Art. 36 Vereinbarung zwischen dem Bund und den Kantonen über die Harmonisierung und die gemeinsame Bereitstellung der Polizeitechnik und -informatik in der Schweiz (PTI-Vereinbarung, VPTI) - Streitbeilegung
Schlussbestimmungen
Art. 36 PTI-Vereinbarung, VPTI · Streitbeilegung
1. Streitigkeiten unter Parteien dieser Vereinbarung, Projektteilnehmern und Leistungsbezügern ohne Parteistatus und PTI Schweiz werden nach Möglichkeit durch Verhandlung und Vermittlung beigelegt (Art. 44 Abs. 3 der Bundesverfassung).