700.17
VTIPVPTI
CH-BL
Art. 33 Vereinbarung zwischen dem Bund und den Kantonen über die Harmonisierung und die gemeinsame Bereitstellung der Polizeitechnik und -informatik in der Schweiz (PTI-Vereinbarung, VPTI) - Auflösung von PTI Schweiz
Schlussbestimmungen
Art. 33 PTI-Vereinbarung, VPTI · Auflösung von PTI Schweiz
1. Wird diese Vereinbarung aufgelöst, so liquidiert der operative Ausschuss PTI Schweiz und lässt die Organisation im Handelsregister löschen.