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700.17 VTIPVPTI CH-BL

Art. 33 Vereinbarung zwischen dem Bund und den Kantonen über die Harmonisierung und die gemeinsame Bereitstellung der Polizeitechnik und -informatik in der Schweiz (PTI-Vereinbarung, VPTI) - Auflösung von PTI Schweiz

Schlussbestimmungen
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Art. 33 PTI-Vereinbarung, VPTI · Auflösung von PTI Schweiz

1. Wird diese Vereinbarung aufgelöst, so liquidiert der operative Ausschuss PTI Schweiz und lässt die Organisation im Handelsregister löschen.

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