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700.16 CH-BL

Art. 8 Interkantonale bzw. interbehördliche Vereinbarung über den Datenaustausch zum Betrieb von Lage- und Analysesystemen im Bereich der seriellen Kriminalität - Inhalt

Inhalt des Betriebsreglements und Grundsätze der Datenbearbeitung
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Art. 8 Interkantonale bzw. interbehördliche Vereinbarung über den Datenaustausch zum Betrieb von Lage- und Analysesystemen im Bereich der seriellen Kriminalität · Inhalt

1. Die Teilnehmer bearbeiten in den gemeinsamen Datenbanken ausschliesslich Daten, welche von kommunalen, kantonalen, eidgenössischen Polizeibehörden oder von anderen Partnerorganisationen aus dem In- oder Ausland rechtmässig erhoben und weitergeleitet wurden.

2. In den Datenbanken können folgende Daten bearbeitet werden

a. Angaben zum Ereignis und zum Ereignisort;

b. Angaben zu Modus Operandi und Tatmittel;

c. Angaben zur bekannten und unbekannten Täterschaft und zu verdächtigen Personen: Name, Vorname, Geburtsdatum, Geschlecht, Alias-Namen, Nationalität, Signalement, Bilder, Identifikationsnummern amtlicher Ausweise, Pass- bzw. Personalnummern, Firmen, Telefonnummern, Adressen, IP-Adressen, URI, E-Mail-Adressen, weitere Angaben zu den von dieser eingesetzten Informations- und Kommunikationstechnologien, Namensbezeichnungen in sozialen Medien und Spielen (Pseudonyme, etc.), Registrierungs- und Zugangsdaten (inklusive biometrische Daten) für Accounts und bevorzugte Modi Operandi;

d. Angaben zu geschädigten natürlichen und juristischen Personen: Name, Vorname, Geburtsdatum und Geschlecht bzw. Firma und Sitz;

e. Angaben zum Deliktsgut;

f. Angaben zu Fahrzeugen, die in einem Zusammenhang mit dem Ereignis stehen könnten;

g. Angaben zu Fallverbindungen zwischen Ereignissen (situative und auf materiellen oder elektronischen Spuren basierende Verbindungen);

h. Ereignisbilder;

i. Angaben von Informationsquellen;

j. Prozesskontrollnummern gemäss Artikel 8 Absatz 3 DNA-Profil-Gesetz;

k. Informationen zu Zahlungsmitteln und Geldfluss;

l. Verfahrensdaten.

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