Art. 7 Interkantonale bzw. interbehördliche Vereinbarung über den Datenaustausch zum Betrieb von Lage- und Analysesystemen im Bereich der seriellen Kriminalität - Betriebsreglement
Art. 7 Interkantonale bzw. interbehördliche Vereinbarung über den Datenaustausch zum Betrieb von Lage- und Analysesystemen im Bereich der seriellen Kriminalität · Betriebsreglement
1. Für jede gemeinsam betriebene Datenbank nach dieser Vereinbarung ist ein entsprechendes Betriebsreglement zu erlassen. Das Betriebsreglement ist von allen Teilnehmern vor dem Beitritt zu einer Datenbank zu genehmigen.
2. Unter Berücksichtigung der in der vorliegenden Vereinbarung definierten Grundzüge legt das Betriebsreglement für jede Datenbank insbesondere die Modalitäten fest betreffend
a. Zweck und Inhalt der jeweiligen Datenbank;
b. Zugriffsberechtigung auf die jeweilige Datenbank;
c. Gewährleistung der Rechtmässigkeit und Richtigkeit der Daten;
d. den anwendbaren Verteilschlüssel nach Artikel 14;
e. finanzielle Folgen des Austritts eines Teilnehmers aus der Datenbank sowie die Verteilung allfälliger Liquidationskosten nach Artikel 16 Absatz 2;
f. Haftung der Teilnehmer untereinander im Innenverhältnis für Schäden aus unrechtmässiger Datenbearbeitung oder mangelnder Sorgfalt;
g. Löschung von Daten gemäss Artikel 13 und 16.