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700.16 CH-BL

Art. 6 Interkantonale bzw. interbehördliche Vereinbarung über den Datenaustausch zum Betrieb von Lage- und Analysesystemen im Bereich der seriellen Kriminalität - Verantwortlichkeit

Organisation
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Art. 6 Interkantonale bzw. interbehördliche Vereinbarung über den Datenaustausch zum Betrieb von Lage- und Analysesystemen im Bereich der seriellen Kriminalität · Verantwortlichkeit

1. Die Verantwortung für die Einhaltung des Datenschutzes und die Gewährleistung der Datensicherheit liegt beim Polizeikommandanten bzw. der Polizeikommandantin der Zentralstelle.

2. Die Zentral- und die Aussenstellen stellen sicher, dass ihre Daten rechtmässig und richtig sind. Das Nähere wird im Betriebsreglement geregelt.

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