700.16
CH-BL
Art. 6 Interkantonale bzw. interbehördliche Vereinbarung über den Datenaustausch zum Betrieb von Lage- und Analysesystemen im Bereich der seriellen Kriminalität - Verantwortlichkeit
Organisation
Art. 6 Interkantonale bzw. interbehördliche Vereinbarung über den Datenaustausch zum Betrieb von Lage- und Analysesystemen im Bereich der seriellen Kriminalität · Verantwortlichkeit
1. Die Verantwortung für die Einhaltung des Datenschutzes und die Gewährleistung der Datensicherheit liegt beim Polizeikommandanten bzw. der Polizeikommandantin der Zentralstelle.
2. Die Zentral- und die Aussenstellen stellen sicher, dass ihre Daten rechtmässig und richtig sind. Das Nähere wird im Betriebsreglement geregelt.
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Gegenstand und Zweck
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