Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
700.16 CH-BL

Art. 5 Interkantonale bzw. interbehördliche Vereinbarung über den Datenaustausch zum Betrieb von Lage- und Analysesystemen im Bereich der seriellen Kriminalität - Zentralstelle und Aussenstellen

Organisation
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (21 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 5 Interkantonale bzw. interbehördliche Vereinbarung über den Datenaustausch zum Betrieb von Lage- und Analysesystemen im Bereich der seriellen Kriminalität · Zentralstelle und Aussenstellen

1. Der Betrieb der jeweiligen Datenbank wird durch eine Zentralstelle, die gegebenenfalls als Lizenznehmerin agiert, gewährleistet.

2. Die Zentralstelle wird beim Betrieb durch je eine Aussenstelle der anderen Teilnehmer unterstützt.

3. Die Zentralstelle und die Aussenstellen sind für die Bearbeitung der Daten ihres Zuständigkeitsbereichs und der von Dritten erhaltenen Daten zuständig.

4. Jeder Teilnehmer bezeichnet namentlich diejenigen Mitarbeitenden, welche in der Zentral- und in den Aussenstellen für den Datenaustausch zuständig sind und meldet diese der Zentralstelle.

← Art. 4 Interkantonale bzw. interbehördliche Vereinbarung über den Datenaustausch zum Betrieb von Lage- und Analysesystemen im Bereich der seriellen Kriminalität Gegenstand und Zweck Art. 6 Interkantonale bzw. interbehördliche Vereinbarung über den Datenaustausch zum Betrieb von Lage- und Analysesystemen im Bereich der seriellen Kriminalität →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →