700.16
CH-BL
Art. 2 Interkantonale bzw. interbehördliche Vereinbarung über den Datenaustausch zum Betrieb von Lage- und Analysesystemen im Bereich der seriellen Kriminalität - Struktur
Allgemeine Bestimmungen
Art. 2 Interkantonale bzw. interbehördliche Vereinbarung über den Datenaustausch zum Betrieb von Lage- und Analysesystemen im Bereich der seriellen Kriminalität · Struktur
1. Für jede gemeinsame Datenbank unter dieser Vereinbarung wird ein separates Betriebsreglement geschaffen. Es steht jedem Vereinbarungspartner frei, an der gemeinsamen Datenbank und dem Datenaustausch durch Genehmigung des Betriebsreglements teilzunehmen.
2. Die Regelungen dieser Vereinbarung gelten als Grundsätze und werden für jede gemeinsame Datenbank in einem eigenen Betriebsreglement spezifisch umgesetzt.
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Gegenstand und Zweck
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