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700.16 CH-BL

Art. 19 Interkantonale bzw. interbehördliche Vereinbarung über den Datenaustausch zum Betrieb von Lage- und Analysesystemen im Bereich der seriellen Kriminalität - Notifikation an den Bund und das interkantonale Aufsichtsorgan

Schlussbestimmungen
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Art. 19 Interkantonale bzw. interbehördliche Vereinbarung über den Datenaustausch zum Betrieb von Lage- und Analysesystemen im Bereich der seriellen Kriminalität · Notifikation an den Bund und das interkantonale Aufsichtsorgan

1. Der Lenkungsausschuss informiert die Bundeskanzlei über die vorliegende Vereinbarung. Das Verfahren richtet sich nach Artikel 27o der Regierungs- und Verwaltungsorganisationsverordnung.

2. Der Lenkungsausschuss informiert das interkantonale Aufsichtsorgan über die gestützt auf die Vereinbarung erlassenen Betriebsreglemente, die gemeinsamen Datenbanken und allfällige Änderungen.

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