700.16
CH-BL
Art. 18 Interkantonale bzw. interbehördliche Vereinbarung über den Datenaustausch zum Betrieb von Lage- und Analysesystemen im Bereich der seriellen Kriminalität - Inkrafttreten
Schlussbestimmungen
Art. 18 Interkantonale bzw. interbehördliche Vereinbarung über den Datenaustausch zum Betrieb von Lage- und Analysesystemen im Bereich der seriellen Kriminalität · Inkrafttreten
1. Die Vereinbarung tritt in Kraft, sobald ihr mindestens zwei Vereinbarungspartner beigetreten sind und sie, falls notwendig, in deren Gesetzessammlung publiziert worden ist.
2. Änderungen der Vereinbarung bedürfen der Zustimmung aller Vereinbarungspartner.
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Gegenstand und Zweck
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