700.16
CH-BL
Art. 17 Interkantonale bzw. interbehördliche Vereinbarung über den Datenaustausch zum Betrieb von Lage- und Analysesystemen im Bereich der seriellen Kriminalität - Beitritt und Kündigung der Vereinbarung
Schlussbestimmungen
Art. 17 Interkantonale bzw. interbehördliche Vereinbarung über den Datenaustausch zum Betrieb von Lage- und Analysesystemen im Bereich der seriellen Kriminalität · Beitritt und Kündigung der Vereinbarung
1. Alle Kantone oder geeignete Bundesstellen können der Vereinbarung jederzeit beitreten. Der Beitritt wird sofort wirksam.
2. Jeder Vereinbarungspartner kann seine Mitgliedschaft unter Einhaltung einer Frist von sechs Monaten auf das Ende eines Kalenderjahres kündigen.
3. Das Beitrittsgesuch sowie die Kündigung sind in schriftlicher Form an den Lenkungsausschuss zu richten.
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Gegenstand und Zweck
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