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700.16 CH-BL

Art. 16 Interkantonale bzw. interbehördliche Vereinbarung über den Datenaustausch zum Betrieb von Lage- und Analysesystemen im Bereich der seriellen Kriminalität - Folgen des Austritts

Austritt aus einer gemeinsamen Datenbank
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Art. 16 Interkantonale bzw. interbehördliche Vereinbarung über den Datenaustausch zum Betrieb von Lage- und Analysesystemen im Bereich der seriellen Kriminalität · Folgen des Austritts

1. Die vom austretenden Teilnehmer bis dahin eingegebenen Daten werden aus der Datenbank gelöscht, sofern sie nicht in Verbindung zu einem Ereignis stehen, das von einem anderen Teilnehmer erfasst wurde.

2. Wird eine Datenbank gänzlich aufgelöst, werden die Datenbestände gelöscht. Allfällige Liquidationskosten sind von den Teilnehmern gemäss dem im Betriebsreglement festgelegten Verteilschlüssel zu tragen.

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