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700.16 CH-BL

Art. 12 Interkantonale bzw. interbehördliche Vereinbarung über den Datenaustausch zum Betrieb von Lage- und Analysesystemen im Bereich der seriellen Kriminalität - Auskunfts-, Einsichts- und Berichtigungsrecht

Anwendbares Recht und Datenschutz
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Art. 12 Interkantonale bzw. interbehördliche Vereinbarung über den Datenaustausch zum Betrieb von Lage- und Analysesystemen im Bereich der seriellen Kriminalität · Auskunfts-, Einsichts- und Berichtigungsrecht

1. Das Auskunfts-, Einsichts- und Berichtigungsrecht richtet sich nach der Schweizerischen Strafprozessordnung und dem Datenschutzrecht des Sitzkantons der Zentralstelle.

2. Die Zentralstelle erteilt die Auskünfte oder veranlasst die Berichtigung beziehungsweise Löschung der entsprechenden Daten nach Rücksprache mit der Behörde, welche die Daten eingetragen hat oder hat eintragen lassen.

3. Die Einsicht kann aufgrund der Einschränkungsgründe des kantonalen Rechtes des Sitzkantons der Zentralstelle oder aufgrund der bundesrechtlich vorgesehenen Einschränkungsgründe eingeschränkt, aufgeschoben oder verweigert werden.

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