700.16
CH-BL
Art. 11 Interkantonale bzw. interbehördliche Vereinbarung über den Datenaustausch zum Betrieb von Lage- und Analysesystemen im Bereich der seriellen Kriminalität - Anwendbares Recht
Anwendbares Recht und Datenschutz
Art. 11 Interkantonale bzw. interbehördliche Vereinbarung über den Datenaustausch zum Betrieb von Lage- und Analysesystemen im Bereich der seriellen Kriminalität · Anwendbares Recht
1. Anwendbar ist das Recht des Sitzkantons der Zentralstelle. Dieses bestimmt die Zuständigkeit der Datenschutzaufsichtsstelle.
2. Vorbehalten bleibt die Rechtmässigkeit der einzelnen Datenerfassungen. Diese richtet sich nach dem Recht der Behörde, welche die Daten eingetragen hat oder hat eintragen lassen.
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Gegenstand und Zweck
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