700.16
CH-BL
Art. 10 Interkantonale bzw. interbehördliche Vereinbarung über den Datenaustausch zum Betrieb von Lage- und Analysesystemen im Bereich der seriellen Kriminalität - Zugriffsberechtigung
Inhalt des Betriebsreglements und Grundsätze der Datenbearbeitung
Art. 10 Interkantonale bzw. interbehördliche Vereinbarung über den Datenaustausch zum Betrieb von Lage- und Analysesystemen im Bereich der seriellen Kriminalität · Zugriffsberechtigung
1. Zugriff auf die jeweilige Datenbank haben ausschliesslich besonders geschulte und bezeichnete Personen der Zentral- und der Aussenstellen gemäss Artikel 5 Absatz 4.
2. Andere Mitarbeitende der Teilnehmer erhalten zur Erfüllung ihrer Aufgaben nur mittelbar, insbesondere in Form von Meldungen, Auswertungen und Berichten, Kenntnis über den Inhalt der Datenbank.
3. Die Zentral- und die Aussenstellen können nur die von ihnen zur Verfügung gestellten Daten mutieren. Sie haben ein Leserecht für die Daten der anderen Aussenstellen sowie der Zentralstelle.
4. Die Verwaltung der Zugriffsberechtigungen erfolgt durch die Zentralstelle.
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Gegenstand und Zweck
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