700.15
HPI
CH-BL
Art. 9 Vereinbarung zur Harmonisierung der Polizeiinformatik in der Schweiz (HPI) - Separate Vereinbarung und Organisation für jedes einzelne Projekt
Organisation und Zuständigkeiten
Art. 9 HPI · Separate Vereinbarung und Organisation für jedes einzelne Projekt
1. Für jedes Projekt wird eine separate Vereinbarung geschlossen und jeweils eine Projektorganisation eingesetzt, die nach HERMES arbeitet und zudem die rechtlichen und betrieblichen Aspekte berücksichtigt.
2. Die Kantone und der Bund können sich an Projekten beteiligen, sind dazu aber nicht verpflichtet.