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700.15 HPI CH-BL

Art. 8 Vereinbarung zur Harmonisierung der Polizeiinformatik in der Schweiz (HPI) - Aufgaben und Stellung des Programmmanager

Organisation und Zuständigkeiten
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Art. 8 HPI · Aufgaben und Stellung des Programmmanager

1. Der Programmmanager koordiniert die Umsetzung der Harmonisierung der Polizeiinformatik in der Schweiz und ist das Stabsorgan des Programmausschusses und der Programmleitung.

2. Er oder sie untersteht dem Vorsitzenden der Programmleitung.

3. Der Programmmanager verfügt über ein Sekretariat, das ihn unterstützt für

a. die Umsetzung der Entscheide von Programmausschuss und Programmleitung;

b. die Protokollführung und die Erstellung des Jahresberichtes;

c. das Finanzwesen.

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