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700.15 HPI CH-BL

Art. 7 Vereinbarung zur Harmonisierung der Polizeiinformatik in der Schweiz (HPI) - Aufgaben der Programmleitung

Organisation und Zuständigkeiten
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Art. 7 HPI · Aufgaben der Programmleitung

1. Für die Erarbeitung und operative Umsetzung des Programms ist die Programmleitung zuständig. Sie hat folgende Aufgaben

a. Aufnahme des Ist-Zustandes, Erarbeitung der Programmgrundlagen für die Entscheide des Programmausschusses;

b. Umsetzung des Programms;

c. Anträge für Projekte an den Programmausschuss;

d. Einsetzung der Projektorganisation;

e. Projekt- und Finanzcontrolling;

f. Aufbau und Pflege des Beziehungsnetzes mit den Kantonen und den involvierten Bundesstellen sowie mit den verschiedenen Gremien, die für die Zielerreichung erforderlich sind;

g. Transparenz durch geeignete Informations- und Kommunikationsmassnahmen sowie deren Sicherstellung auf der operativen Ebene;

h. Vorbereitung der sonstigen Geschäfte des Programmausschusses.

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