700.15
HPI
CH-BL
Art. 7 Vereinbarung zur Harmonisierung der Polizeiinformatik in der Schweiz (HPI) - Aufgaben der Programmleitung
Organisation und Zuständigkeiten
Art. 7 HPI · Aufgaben der Programmleitung
1. Für die Erarbeitung und operative Umsetzung des Programms ist die Programmleitung zuständig. Sie hat folgende Aufgaben
a. Aufnahme des Ist-Zustandes, Erarbeitung der Programmgrundlagen für die Entscheide des Programmausschusses;
b. Umsetzung des Programms;
c. Anträge für Projekte an den Programmausschuss;
d. Einsetzung der Projektorganisation;
e. Projekt- und Finanzcontrolling;
f. Aufbau und Pflege des Beziehungsnetzes mit den Kantonen und den involvierten Bundesstellen sowie mit den verschiedenen Gremien, die für die Zielerreichung erforderlich sind;
g. Transparenz durch geeignete Informations- und Kommunikationsmassnahmen sowie deren Sicherstellung auf der operativen Ebene;
h. Vorbereitung der sonstigen Geschäfte des Programmausschusses.