Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
700.15 HPI CH-BL

Art. 6 Vereinbarung zur Harmonisierung der Polizeiinformatik in der Schweiz (HPI) - Programmleitung

Organisation und Zuständigkeiten
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (16 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 6 HPI · Programmleitung

1. Die Programmleitung besteht aus

a. ihrem oder ihrer Vorsitzenden;

b. aus dem Kreis von PPS und SPTK Fachgruppe Informatik je einem Vertreter der Polizeikonkordate und des Kantons Zürich sowie maximal vier Vertretern von Bundesstellen;

c. einem externen Experten zur Ausarbeitung von Strategie und Architektur, der dem Programmausschuss direkt rapportieren kann;

d. bei Bedarf weiteren Vertretern.

2. Die Programmleitung kann nach Bedarf Experten beiziehen.

← Art. 5 HPI Vereinbarung zur Harmonisierung der Polizeiinformatik in der Schweiz (HPI) - Zweck, Zielsetzung und Geltungsbereich Art. 7 HPI →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →