700.15
HPI
CH-BL
Art. 6 Vereinbarung zur Harmonisierung der Polizeiinformatik in der Schweiz (HPI) - Programmleitung
Organisation und Zuständigkeiten
Art. 6 HPI · Programmleitung
1. Die Programmleitung besteht aus
a. ihrem oder ihrer Vorsitzenden;
b. aus dem Kreis von PPS und SPTK Fachgruppe Informatik je einem Vertreter der Polizeikonkordate und des Kantons Zürich sowie maximal vier Vertretern von Bundesstellen;
c. einem externen Experten zur Ausarbeitung von Strategie und Architektur, der dem Programmausschuss direkt rapportieren kann;
d. bei Bedarf weiteren Vertretern.
2. Die Programmleitung kann nach Bedarf Experten beiziehen.