Art. 5 Vereinbarung zur Harmonisierung der Polizeiinformatik in der Schweiz (HPI) - Aufgaben und Zuständigkeiten des Programmausschusses
Art. 5 HPI · Aufgaben und Zuständigkeiten des Programmausschusses
1. Der Programmausschuss erfüllt seinen Auftrag im Rahmen der Zielsetzungen von Artikel 1 und hat namentlich folgende Aufgaben und Zuständigkeiten
a. Beurteilung des Ist-Zustandes im Bund und in den Kantonen, Definition der IT-Strategie und der Referenz-Architektur als Rahmen für die zu harmonisierenden Tätigkeitsfelder und Systeme;
b. Festlegung des Masterplans für den Zeitraum von vier Jahren mit rollender Anpassung;
c. Festlegung eines Modells zum Betrieb, Support und zur Finanzierung der harmonisierten polizeilichen Informatiksysteme unter Beachtung der Schnittstellen zu relevanten Dritten;
d. Verabschiedung des Programmauftrages zu Handen der Programmträgerschaft;
e. Steuerung der Harmonisierung und ihre Umsetzung;
f. Programm- und Finanzcontrolling;
g. Ernennung des oder der Vorsitzenden der Programmleitung, ihrer Mitglieder, des Programmmanager, Bestimmung externer Berater für besondere Rechts- und Fachfragen und grundsätzliche Regelung der entsprechenden Arbeits- oder Mandatsverhältnisse;
h. Beschluss über den Start von Projekten und Festlegung des Kostenrahmens jedes einzelnen Projektes;
i. Sicherstellung der Information auf der politisch-strategischen Ebene;
j. Identifikation von Rechtsetzungsbedarf und Aufbereitung zu Handen der Programmträgerschaft;
k. Einvernehmliche Festlegung eines anderen Schlüssels für die Aufteilung der Projektkosten; kommt keine Einigung zustande, ist die Angelegenheit der Programmträgerschaft zum Entscheid vorzulegen;
l. Festlegung des Eintrittsbeitrages gemäss Artikel 12 Abs. 4 und Beschluss über dessen Verwendung;
m. Vermittlung bei Meinungsverschiedenheiten.