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700.15 HPI CH-BL

Art. 5 Vereinbarung zur Harmonisierung der Polizeiinformatik in der Schweiz (HPI) - Aufgaben und Zuständigkeiten des Programmausschusses

Organisation und Zuständigkeiten
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Art. 5 HPI · Aufgaben und Zuständigkeiten des Programmausschusses

1. Der Programmausschuss erfüllt seinen Auftrag im Rahmen der Zielsetzungen von Artikel 1 und hat namentlich folgende Aufgaben und Zuständigkeiten

a. Beurteilung des Ist-Zustandes im Bund und in den Kantonen, Definition der IT-Strategie und der Referenz-Architektur als Rahmen für die zu harmonisierenden Tätigkeitsfelder und Systeme;

b. Festlegung des Masterplans für den Zeitraum von vier Jahren mit rollender Anpassung;

c. Festlegung eines Modells zum Betrieb, Support und zur Finanzierung der harmonisierten polizeilichen Informatiksysteme unter Beachtung der Schnittstellen zu relevanten Dritten;

d. Verabschiedung des Programmauftrages zu Handen der Programmträgerschaft;

e. Steuerung der Harmonisierung und ihre Umsetzung;

f. Programm- und Finanzcontrolling;

g. Ernennung des oder der Vorsitzenden der Programmleitung, ihrer Mitglieder, des Programmmanager, Bestimmung externer Berater für besondere Rechts- und Fachfragen und grundsätzliche Regelung der entsprechenden Arbeits- oder Mandatsverhältnisse;

h. Beschluss über den Start von Projekten und Festlegung des Kostenrahmens jedes einzelnen Projektes;

i. Sicherstellung der Information auf der politisch-strategischen Ebene;

j. Identifikation von Rechtsetzungsbedarf und Aufbereitung zu Handen der Programmträgerschaft;

k. Einvernehmliche Festlegung eines anderen Schlüssels für die Aufteilung der Projektkosten; kommt keine Einigung zustande, ist die Angelegenheit der Programmträgerschaft zum Entscheid vorzulegen;

l. Festlegung des Eintrittsbeitrages gemäss Artikel 12 Abs. 4 und Beschluss über dessen Verwendung;

m. Vermittlung bei Meinungsverschiedenheiten.

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