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700.15 HPI CH-BL

Art. 4 Vereinbarung zur Harmonisierung der Polizeiinformatik in der Schweiz (HPI) - Konstituierung und Arbeitsweise des Programmausschusses

Organisation und Zuständigkeiten
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Art. 4 HPI · Konstituierung und Arbeitsweise des Programmausschusses

1. Der Programmausschuss konstituiert sich unter Vorbehalt von Artikel 2 Abs. 2 Bst. b selbst und trifft sich, wenn es die Geschäfte erfordern, jedoch mindestens viermal im Jahr oder wenn es von fünf Mitgliedern verlangt wird.

2. Der Programmausschuss bemüht sich grundsätzlich um konsensuale Meinungsfindung. Im Falle von Abstimmungen entscheidet er mit einfachem Mehr der anwesenden Mitglieder. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Bei Stimmengleichheit hat der oder die Vorsitzende den Stichentscheid.

3. Der Programmausschuss ist beschlussfähig, wenn mindestens sieben Mitglieder und von diesen mindestens je ein Mitglied der KKJPD, der KKPKS und des Bundes anwesend sind.

4. Eine Stellvertretung ist nur bei Vorliegen wichtiger Gründe und mit vorgängiger Zustimmung des Vorsitzenden möglich.

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