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700.15 HPI CH-BL

Art. 3 Vereinbarung zur Harmonisierung der Polizeiinformatik in der Schweiz (HPI) - Programmausschuss

Organisation und Zuständigkeiten
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Art. 3 HPI · Programmausschuss

1. Der Programmausschuss besteht aus maximal 13 Mitgliedern. Ihm gehören neun Vertreter der Kantone und maximal vier Vertreter des Bundes an, davon zwei aus dem EJPD, und, sofern involviert, je ein Vertreter des VBS und des EFD.

2. Die Mitglieder werden jeweils für zwei Jahre wie folgt bestimmt

a. Die Vertretung des Bundes durch den Bundesrat;

b. die Vertretung der Kantone durch die KKJPD, nach Anhörung der Konferenz der Kantonalen Polizeikommandanten der Schweiz (KKPKS), unter Berücksichtigung

1. eines festen Sitzes für jeden der drei bevölkerungsreichsten unterzeichnenden Kantone,

2. einer angemessenen Vertretung der Sprachregionen,

3. des Einbezugs bestehender Koordinationsgremien wie der Schweizerischen Polizeitechnischen Kommission (SPTK) und der Planung, Projektsteuerung und Standardisierung in der polizeilichen Informationsbearbeitung (PPS).

3. Der oder die Vorsitzende der Programmleitung, der Programmmanager, der externe Strategieexperte sowie nach Bedarf Berater für besondere Fach- und Rechtsfragen nehmen ohne Stimmrecht an den Sitzungen des Programmausschusses teil. Der Programmausschuss kann weitere Personen einladen.

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