700.15
HPI
CH-BL
Art. 2 Vereinbarung zur Harmonisierung der Polizeiinformatik in der Schweiz (HPI) - Programmträgerschaft
Organisation und Zuständigkeiten
Art. 2 HPI · Programmträgerschaft
1. Die Kantone und der Bund, handelnd durch das Plenum der Konferenz der Kantonalen Justiz- und Polizeidirektorinnen und -direktoren (KKJPD) und das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement (EJPD), bilden die Programmträgerschaft. Ein gültiger Entscheid braucht die Zustimmung der KKJPD auf der einen und des EJPD auf der anderen Seite.
2. Ihre Aufgaben sind
a. die Oberaufsicht über das Programm, die Projekte und deren Finanzierung;
b. die Wahl des oder der Vorsitzenden des Programmausschusses;
c. die Erteilung des Programmauftrages, umfassend die Ziele, das Programmbudget, den Finanzplan und die finanziellen Programm-Beiträge der Kantone und des Bundes.