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700.15 HPI CH-BL

Art. 16 Vereinbarung zur Harmonisierung der Polizeiinformatik in der Schweiz (HPI) - Kündigung

Weitere Bestimmungen und Schlussbestimmungen
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Art. 16 HPI · Kündigung

1. Die Vereinbarung kann von jedem Kanton und vom Bund mit einer Frist von zwei Jahren per Ende Jahr gekündigt werden, zum ersten Mal per 31. Dezember 2017.

2. Die Vereinbarung tritt ausser Kraft, wenn die Mitgliederzahl unter 10 sinkt.

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