700.15
HPI
CH-BL
Art. 15 Vereinbarung zur Harmonisierung der Polizeiinformatik in der Schweiz (HPI) - Inkrafttreten
Weitere Bestimmungen und Schlussbestimmungen
Art. 15 HPI · Inkrafttreten
1. Diese Vereinbarung tritt in Kraft, wenn mindestens 18 Kantone und der Bund sie unterzeichnet haben.