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700.15 HPI CH-BL

Art. 15 Vereinbarung zur Harmonisierung der Polizeiinformatik in der Schweiz (HPI) - Inkrafttreten

Weitere Bestimmungen und Schlussbestimmungen
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Art. 15 HPI · Inkrafttreten

1. Diese Vereinbarung tritt in Kraft, wenn mindestens 18 Kantone und der Bund sie unterzeichnet haben.

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