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700.15 HPI CH-BL

Art. 14 Vereinbarung zur Harmonisierung der Polizeiinformatik in der Schweiz (HPI) - Aufgaben der Programmpartner

Weitere Bestimmungen und Schlussbestimmungen
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Art. 14 HPI · Aufgaben der Programmpartner

1. Die Kantone und der Bund informieren die Programmleitung über laufende und geplante Vorhaben im Bereich dieser Vereinbarung.

2. Sie stellen grundlegende und umfangreiche Investitionsvorhaben in polizeiliche Fachanwendungen, die in die Zeitspanne 2013 bis 2016 fallen würden, soweit als möglich zurück. Ab 2013 werden solche Investitionen im Rahmen der Harmonisierung getätigt.

3. Der Bund erklärt seine Bereitschaft, seine Vorhaben in den Bereichen des Sicherheitsverbundes und des Informationsschutzes auf ihre Relevanz zu den von der Harmonisierung betroffenen kantonalen Anwendungen und Systeme zu überprüfen und gegebenenfalls in seiner Projektabwicklung die Bedürfnisse der Kantone einzubeziehen.

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