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700.15 HPI CH-BL

Art. 13 Vereinbarung zur Harmonisierung der Polizeiinformatik in der Schweiz (HPI) - Haftung

Finanzen
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Art. 13 HPI · Haftung

1. Für Schäden bei der Zusammenarbeit haftet der verursachende Kanton oder die verursachende Bundesstelle.

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