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700.15 HPI CH-BL

Art. 12 Vereinbarung zur Harmonisierung der Polizeiinformatik in der Schweiz (HPI) - Finanzierung der Kosten der einzelnen Projekte

Finanzen
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Art. 12 HPI · Finanzierung der Kosten der einzelnen Projekte

1. Die Kosten der einzelnen Harmonisierungsprojekte werden von den jeweils beteiligten Projektpartnern finanziert.

2. Der finanzielle Beitrag jedes Partners wird einmal am Anfang jeder bevorstehenden Projektphase in Rechnung gestellt.

3. Die beteiligten Kantone teilen sich ihren Beitrag nach Massgabe der im Zeitpunkt des Projektstarts aktuell bekannten ständigen Wohnbevölkerung. Der Programmausschuss kann in begründeten Fällen ausnahmsweise einen anderen Schlüssel festlegen, sofern dies einvernehmlich erfolgt. Sonst ist die Programmträgerschaft zuständig.

4. Will sich ein Kanton oder eine Bundesstelle an einem bereits laufenden oder an einem abgeschlossenen Projekt beteiligen, fällt ein Eintrittsbeitrag an. Dieser umfasst den Aufwand, den der neue Partner hätte leisten müssen, wäre er von Anfang an beteiligt gewesen.

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