700.15
HPI
CH-BL
Art. 11 Vereinbarung zur Harmonisierung der Polizeiinformatik in der Schweiz (HPI) - Finanzierung der Programmkosten
Finanzen
Art. 11 HPI · Finanzierung der Programmkosten
1. Bund und Kantone finanzieren die Programmkosten über einen jährlichen Beitrag. Die Kantone tragen 70% der Programmkosten, der Bund 30%. Die Beträge werden jeweils im Januar für das laufende Geschäftsjahr in Rechnung gestellt.
2. Die Kantone teilen sich ihren Beitrag nach Massgabe der im Zeitpunkt der Rechnungsstellung aktuell bekannten ständigen Wohnbevölkerung.
3. Das jährliche Programmbudget und der Finanzplan für die folgenden drei Jahre werden von der Programmträgerschaft bestimmt.