700.15
HPI
CH-BL
Art. 10 Vereinbarung zur Harmonisierung der Polizeiinformatik in der Schweiz (HPI) - Kostenarten
Finanzen
Art. 10 HPI · Kostenarten
1. Es fallen an
a. die Programmkosten;
b. die Kosten der einzelnen Projekte.
2. Die Programmkosten umfassen die mit den Aufgaben gemäss den Artikeln 5 bis 8 zusammenhängenden Aufwendungen. Die Aufwendungen für die Initialisierung von Projekten sind Teil der Programmkosten.
3. Die Projektkosten umfassen den Umsetzungsbedarf für gemeinsam zu entwickelnde Lösungen oder die Harmonisierung von Bestehendem.