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700.15 HPI CH-BL

Art. 10 Vereinbarung zur Harmonisierung der Polizeiinformatik in der Schweiz (HPI) - Kostenarten

Finanzen
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Art. 10 HPI · Kostenarten

1. Es fallen an

a. die Programmkosten;

b. die Kosten der einzelnen Projekte.

2. Die Programmkosten umfassen die mit den Aufgaben gemäss den Artikeln 5 bis 8 zusammenhängenden Aufwendungen. Die Aufwendungen für die Initialisierung von Projekten sind Teil der Programmkosten.

3. Die Projektkosten umfassen den Umsetzungsbedarf für gemeinsam zu entwickelnde Lösungen oder die Harmonisierung von Bestehendem.

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