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700.15 HPI CH-BL

Art. 1 Vereinbarung zur Harmonisierung der Polizeiinformatik in der Schweiz (HPI) - Zweck, Zielsetzung und Geltungsbereich

Allgemeine Bestimmungen
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Art. 1 HPI · Zweck, Zielsetzung und Geltungsbereich

1. Diese Vereinbarung regelt im Bereich der Harmonisierung der Polizeiinformatik in der Schweiz die Zusammenarbeit zwischen den Kantonen, sowie zwischen den Kantonen und den am Programm beteiligten Bundesstellen, soweit es im Bereich ihrer jeweiligen Kompetenzen liegt.

2. Die Kantone und der Bund stellen eine koordinierte Umsetzung der Harmonisierung der Polizeiinformatik in der Schweiz sicher, indem sie Neues gemeinsam realisieren und Bestehendes schrittweise harmonisieren. Insbesondere treffen sie gemeinsame Massnahmen im Rahmen der Vereinbarung, orientieren sich für ihren Bereich an den Entscheidungen des Programmausschusses und an der Referenz-Architektur. Sie stellen Ideen, Methoden und Lösungen im Rahmen der rechtlichen Vorgaben den Partnern zur Verfügung.

3. Bund und Kantone stellen sicher, dass der Rechtsetzungsbedarf frühzeitig evaluiert wird und neu zu schaffende Rechtsgrundlagen zeitgerecht in die Programmplanung aufgenommen werden.

4. Die Vereinbarung betrifft die polizeilichen Fachanwendungen und Systeme, deren Schnittstellen zu Dritten sowie die Gewährleistung des Datenschutzes und des Informationsschutzes.

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