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700.14 ViCLAS CH-BL

Art. 11 Interkantonale Vereinbarung (bzw. Konkordat) über die computergestützte Zusammenarbeit der Kantone bei der Aufklärung von Gewaltdelikten (ViCLAS-Konkordat) - Berichtigung von Daten

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Art. 11 ViCLAS-Konkordat · Berichtigung von Daten

1. Jede Person hat Anspruch darauf, dass Personendaten, die über sie in ViC-LAS unrichtig erfasst worden sind oder nicht notwendig sind, berichtigt oder vernichtet werden.

2. Zur Vornahme der Berichtigung zuständig ist die Zentralstelle.

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