700.14
ViCLAS
CH-BL
Art. 11 Interkantonale Vereinbarung (bzw. Konkordat) über die computergestützte Zusammenarbeit der Kantone bei der Aufklärung von Gewaltdelikten (ViCLAS-Konkordat) - Berichtigung von Daten
Betrieb und Datenschutz
Art. 11 ViCLAS-Konkordat · Berichtigung von Daten
1. Jede Person hat Anspruch darauf, dass Personendaten, die über sie in ViC-LAS unrichtig erfasst worden sind oder nicht notwendig sind, berichtigt oder vernichtet werden.
2. Zur Vornahme der Berichtigung zuständig ist die Zentralstelle.