700.13
CH-BL
Art. 7 Konkordat über Errichtung und Betrieb einer interkantonalen Polizeischule Hitzkirch - Stellung und Zusammensetzung
Abschnitt Organisation - Konkordatsbehörde
Art. 7 Konkordat über Errichtung und Betrieb einer interkantonalen Polizeischule Hitzkirch · Stellung und Zusammensetzung
1. Die Konkordatsbehörde ist die oberste vollziehende Behörde. Sie bestimmt die strategische Ausrichtung der Schule.
2. Die Konkordatsbehörde besteht aus je einem Mitglied der Exekutiven der Konkordatsmitglieder.