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700.13 CH-BL

Art. 7 Konkordat über Errichtung und Betrieb einer interkantonalen Polizeischule Hitzkirch - Stellung und Zusammensetzung

Abschnitt Organisation - Konkordatsbehörde
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Art. 7 Konkordat über Errichtung und Betrieb einer interkantonalen Polizeischule Hitzkirch · Stellung und Zusammensetzung

1. Die Konkordatsbehörde ist die oberste vollziehende Behörde. Sie bestimmt die strategische Ausrichtung der Schule.

2. Die Konkordatsbehörde besteht aus je einem Mitglied der Exekutiven der Konkordatsmitglieder.

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