700.13
CH-BL
Art. 43 Konkordat über Errichtung und Betrieb einer interkantonalen Polizeischule Hitzkirch - Beitritt weiterer Kantone
Abschnitt Schlussbestimmungen
Art. 43 Konkordat über Errichtung und Betrieb einer interkantonalen Polizeischule Hitzkirch · Beitritt weiterer Kantone
1. Das Konkordat steht weiteren Kantonen zum Beitritt offen. Die Konkordatsbehörde entscheidet unter Berücksichtigung der Schulkapazitäten, der finanziellen Gegebenheiten und der Entwicklungsziele der Schule über die Aufnahme. Mit der Zustimmung zum Beitritt wird ein Minimalkontingent sowie der vom eintretenden Kanton zu bezahlende einmalige Eintrittsbeitrag festgelegt.