Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
700.13 CH-BL

Art. 4 Konkordat über Errichtung und Betrieb einer interkantonalen Polizeischule Hitzkirch - Grundausbildung und Weiterbildung zugunsten der Konkordatsmitglieder

Abschnitt Allgemeines
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (45 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 4 Konkordat über Errichtung und Betrieb einer interkantonalen Polizeischule Hitzkirch · Grundausbildung und Weiterbildung zugunsten der Konkordatsmitglieder

1. Die IPH stellt die Grundausbildung der Polizistinnen und Polizisten der Konkordatsmitglieder sicher. Die Konkordatsmitglieder verpflichten sich, ihre deutschsprachigen Polizistinnen und Polizisten an der IPH auszubilden.

2. Die IPH bietet eine Grundausbildung für besondere polizeiliche Dienste an, namentlich für Gemeindepolizei, für Botschaftsschutz und für Polizeidienstangestellte.

3. Die Konkordatsmitglieder verpflichten sich, soweit die IPH zentrale oder dezentrale Weiterbildungsveranstaltungen anbietet, ihre deutschsprachigen Polizistinnen und Polizisten entsprechend ihren Weiterbildungsbedürfnisse an der IPH weiterzubilden.

← Art. 3 Konkordat über Errichtung und Betrieb einer interkantonalen Polizeischule Hitzkirch Zweck Art. 5 Konkordat über Errichtung und Betrieb einer interkantonalen Polizeischule Hitzkirch →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →