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700.13 CH-BL

Art. 39 Konkordat über Errichtung und Betrieb einer interkantonalen Polizeischule Hitzkirch - Zusammenarbeit mit dem Bund

Abschnitt Zusammenarbeit und Verhältnis zu Dritten
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Art. 39 Konkordat über Errichtung und Betrieb einer interkantonalen Polizeischule Hitzkirch · Zusammenarbeit mit dem Bund

1. Die Konkordatsbehörde kann mit dem Bund Vereinbarungen betreffend die polizeiliche Ausbildung abschliessen.

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